CWD Bausanierung & Recycling

Gottbillstraße 21

54294 Trier

1. Vertragsabschluss

Der Vertrag wird zwischen CWD Bausanierung & Recycling (im Folgenden Unternehmer) und dem Auftraggeber der Containerstellung (im Folgenden Auftraggeber) geschlossen. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Regelungen gelten nur, wenn sie individuell ausgehandelt und durch den Unternehmer schriftlich bestätigt wurden.

2. Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle. Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, solange die Entsorgung aus Gründen , die der Unternehmer weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Dadurch entstehende Kosten, wie z.B. Standzeitüberschreitungen über die vereinbarte Container-Mietzeit hinaus, hat der Auftraggeber zu tragen. Der Unternehmer ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Form einer Anzahlung vom Auftraggeber zur Ausführung des Auftrages zu verlangen, sowie die vertraglichen Leistungen durch Dritte zu veranlassen. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestellen (Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle, Sortieranlage oder vergleichbares) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt konkrete Weisungen. In diesem Falle ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Forderungen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften des Abfallbeseitigungsrechts führen würden, muss der Unternehmer nicht befolgen. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sich den Inhalten des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.

3. Zeitliche Abwicklung der Aufträge

Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu 3 Stunden bei der Bereitstellung und bis zu 48 Stunden bei der Abholung von dem zugesagten Zeitpunkt als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer. Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung der Container so termingerecht wie möglich durchführen. Für das Aufstellen eines Containers im öffentlich Verkehrsraum ist zwingend eine Genehmigung erforderlich. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass erst nach Einholung dieser Genehmigung sein Auftrag bearbeitet werden kann.

4. Zufahrten und Aufstellplätze

Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Sollte der angewiesene Aufstellplatz oder der Zufahrtsweg dem ausführenden Mitarbeiter des Unternehmers ungeeignet erscheinen, behält sich der Unternehmer vor, den Container an einem anderen Platz aufzustellen, ohne, dass die Vertragsbedingungen berührt werden. Der Auftraggeber hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Abstellplatz Sorge zu tragen. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit einem schweren LKW vorbereitet ist. Bestehen Zweifel an der Eignung des Untergrundes, hat der Auftraggeber den Unternehmer unverzüglich vor dem Abstellen des Containers zu informieren. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz haftet der Unternehmer nicht, außer in den Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Haftungsausschluss gilt darüber hinaus nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmers beruhen. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.

5. Sicherung des Containers

Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn der Unternehmer hat diese Verpflichtung übernommen. Für die Genehmigung erhobene öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber. Für eine unterlassene oder ungenügende Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigungen haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat ggf. den Unternehmer vor Ansprüchen Dritter freizustellen.

6. Beladung des Containers

Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration des Abfallstoffes allein verantwortlich und haftet für alle Nachteile, die dem Unternehmer infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderungen oder nicht rechtzeitiger Anzeige der Beschaffenheit des Abfallstoffes entstehen. Nur mit schriftlicher Einwilligung des Unternehmers dürfen gefährliche Abfälle und insbesondere die besonders mit Stern (*) gekennzeichneten Abfälle eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen. Alle Dämmstoffe in Form von Glas oder Mineralwolle sind nur verpackt und mit Absprache des Unternehmers in Container zu verbringen, auch wenn es sich um Abfallschlüssel 17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt, handelt.

7. Schadensersatz

Für Schäden am Container sowie Sicherungsmaterial, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch wenn die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Es bleibt dem Auftraggeber unbenommen, den Beweis zu erbringen, dass nicht er, sondern ein Dritter für den Schaden verantwortlich ist. Der Auftraggeber haftet auch für das Abhandenkommen des Containers bzw. des Sicherungsmaterials im vorbenannten Zeitrahmen. Containertransporte durch Dritte oder fremde Geräte sind – ohne die schriftliche Zustimmung des Unternehmers – grundsätzlich nicht erlaubt. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung entstehen, haftet der Unternehmer nur, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit gegenüber dem Auftraggeber ist im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschlossen.

8. Entgelte

Das vereinbarte Entgelt umfasst – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei der Bereitstellung oder Anlieferung des Containers oder für Wartezeiten, welche die Dauer gewöhnlicher An- oder Abfahrten bei weitem übertreffen, hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe von 30 % des vereinbarten Entgeltes zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass beim Unternehmer ein geringer zu beziffernder oder gar kein Schadenersatz eingetreten ist.

Bei Einholung einer Genehmigung, wegen Stellung des Containers im öffentlichen Verkehrsraum, fallen Kosten an. Wir berechnen hierfür eine pauschale Bearbeitungsgebühr, sowie eine Gebühr für Verkehrsregelung, wegen vorzeitiger Absperrung eines Straßenbereichs. Zudem belasten wir dem Auftraggeber zusätzlich und darüber hinaus sämtliche Gebühren, die wir an die Stadt für die Genehmigung und für die Sondernutzung zahlen müssen, in vollem Umfang weiter. Der Auftraggeber erklärt sich hiermit einverstanden.

Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese 14 Kalendertage. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der Unternehmer berechtigt, für jeden weiteren Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus, bis zur Rückgabe des Containers, eine Standgebühr i.H. 1€ pro Kalendertag zu berechnen. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten und vergleichbares) sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers steht dem Auftraggeber nur zu, soweit die Forderung des Auftraggebers seitens des Unternehmers unbestritten sind oder soweit sie rechtskräftig festgestellt sind

9. Preise und Umsatzsteuer.

Die vereinbarten Preise und Entgelte verstehen sich als Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.

10. Fälligkeit der Rechnungen

Rechnungen des Unternehmers sind sofort ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang zahlt. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Bezahlung der Rechnung ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszins der EZB zu berechnen.

11. Annullierungskosten

Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Unternehmer, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 30 % des vereinbarten Entgeltes für durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn als Schadenersatz fordern. Dem Auftraggeber bleibt nachgelassen, den Beweis zu erbringen, dass auf Seiten des Unternehmers ein geringerer oder gar kein Schaden eingetreten ist.

12. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Amts- oder Landgericht Trier örtlich zuständig. Dem Unternehmer steht es frei, im Streitfalle stattdessen am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

13. Salvatorische Klausel

Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die rechtlich zulässige Regelung, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand Juni 2021

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